182 und Ziff. 4, Rz. 14 und 15 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens). Diesem mit diversen Fotos dokumentierten Sachverhalt lässt sich entnehmen, dass der Schwimmteich schon ab seiner Fertigstellung mit einem schwerwiegenden ursprünglichen Mangel behaftet war, der die angestrebte Nutzung als Bade- und Schwimmanlage verunmöglichte. Dies hatte zur Folge, dass mit den Aufwendungen für den ursprünglichen Schwimmteich kein entsprechender Nutzungs- resp. Mehrwert für die Liegenschaft geschaffen worden war. Den für die Behebung des ursprünglichen, gravierenden Baumangels resp.