4.2 Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der für den Ersatz des Schwimmteichs angefallenen Kosten bleibt aber, mit Blick auf den vom Vertreter geltend gemachten und belegten Sachverhalt, weiter abzuklären, ob diese überhaupt als Unterhaltskosten qualifiziert werden können. Wie hiervor in E. 3 erwähnt, stellen Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen keinen Liegenschaftsunterhalt dar und können deshalb nicht zu Abzug zugelassen werden (Art. 39 Bst. d StG und Art.