4. Steuerlich relevante Liegenschaftsunterhaltskosten haben grundsätzlich Gewinnungskostencharakter (vgl. Zwahlen/Lissi Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 7 ff. [9, 15a] zu Art. 32 DBG mit weiteren Hinweisen). Als Unterhaltskosten sind deshalb nur jene Aufwendungen vom Einkommen abziehbar, die in einem direkten, unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung (Eigenmietwert) stehen. Deshalb können auch nur jene Bestandteile und Objekte einer Liegenschaft Gegenstand von abzugsfähigem Liegenschaftsunterhalt sein, die einen vermö- gens- und einkommensrelevanten Nutzungs- resp.