Welche Liegenschaftskosten konkret abzugsfähig sind, wird in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) näher umschrieben. Zu den Unterhaltskosten gehören insbesondere Auslagen für die Behebung von Schäden, für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten aller Art sowie für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen. Als solche gelten gemäss der aktuellen Praxis der Steuerverwaltung (vgl. MB 5 Ziff. 6) auch zur Liegenschaft gehörende Nebenbauten wie Autounterstände, Garagen oder auch ein Schwimmbad.