I. Dazu hat der Vertreter mit Brief vom 1. März 2019 Stellung genommen und dabei u.a. vorgebracht, dass gemäss dem korrigierten Grundstückprotokoll vom 22. Dezember 2015 das Schwimmbassin ab dem Steuerjahr 2015 im amtlichen Wert enthalten gewesen sei, weshalb die von der Abteilung Amtliche Bewertung und der Steuerverwaltung geltend gemachte Voraussetzung der amtlichen Bewertung des Schwimmbassins im hier streitigen Steuerjahr 2016 so oder so erfüllt sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.