H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Begründung, entspricht in den zentralen Punkten jener im Mail der Abteilung Amtliche Bewertung vom 7. August 2018. Ergänzend wird festgehalten, dass die Rekurrenten anhand des bei der Erstbewertung der Liegenschaft ab 2010 erstellten Grundstückblattes hätten erkennen können, dass das Schwimmbad nicht in der Bewertung enthalten sei. Die Tatsache der fehlenden Bewertung des Schwimmteichs sei somit allen Beteiligten bewusst gewesen.