36. des Steuergesetzes des Kantons Bern der Abzug von Liegenschaftsunterhalt nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die Baute bei der Bewertung erfasst worden sei oder sein sollte. Der Abzug hänge in erster Linie vom werterhaltenden Charakter der geltend gemachten Kosten ab. F. Mit Einspracheentscheiden vom 4. Dezember 2018 hat die Steuerverwaltung die Gemeindeeinsprache des Finanzamts der Gemeinde D.________ gutgeheissen und die Rekurrenten per 2016 betreffend die kantonalen Steuern im Einkommen neu mit CHF 186'100.-- und betreffend die direkte Bundessteuer mit CHF 197'000.-- sowie mit einem Vermögen von CHF 452'000.-- veranlagt.