Überdies genüge es gemäss Ziff. 9 des MB 5 für die Geltendmachung von Unterhalt, wenn eine (Neben-)Baute im amtlichen Wert enthalten sein sollte, auch wenn sie tatsächlich (irrtümlich) nicht erfasst worden sei. Er weist weiter darauf hin, dass die fehlende Erfassung des Schwimmteichs für die Steuerpflichtigen nicht erkennbar gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht bleibe festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 36. des Steuergesetzes des Kantons Bern der Abzug von Liegenschaftsunterhalt nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die Baute bei der Bewertung erfasst worden sei oder sein sollte.