Gemäss dem Merkblatt 5 zu den Grundstückkosten der Steuerverwaltung des Kantons Bern (MB 5), müsse ein Schwimmbassin aussen im amtlichen Wert enthalten sein, damit allfällige Grundstückkosten vom Einkommen abgezogen werden könnten. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, stellten die Kosten für das neue Schwimmbassin steuerlich nicht abziehbare Anlagekosten dar, weshalb sich ein Gutachten zur Ausscheidung von Anlage- und Unterhaltskosten erübrige.