-2- teilt, dass der bisherige Schwimmteich nicht amtlich erfasst, nicht im amtlichen Wert enthalten gewesen und auch nicht versteuert worden sei. Dies sei sowohl der Steuerverwaltung und dem Finanzamt der Gemeinde D.________ wie auch den Eigentümern bewusst gewesen. Gemäss dem Merkblatt 5 zu den Grundstückkosten der Steuerverwaltung des Kantons Bern (MB 5), müsse ein Schwimmbassin aussen im amtlichen Wert enthalten sein, damit allfällige Grundstückkosten vom Einkommen abgezogen werden könnten.