C. In der Folge wurde den Rekurrenten von der Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben, sich zur Einsprache des Finanzamts der Gemeinde D.________ vernehmen zu lassen. Mit Brief vom 20. September 2017 hat Rechtsanwalt E.________ von der C.________ AG als Vertreter der Rekurrenten geltend gemacht, dass die Gemeinde D.________ von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Entgegen dem Eintrag des Schätzers der Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Abteilung Amtliche Bewertung) im Zusatzprotokoll Z9 vom 20. Juni 2017 mit dem Wortlaut "Neubau Schwimmbassin anstelle Zierbecken", habe das Bad bereits bestanden.