8. Zusammenfassend gelangt die Steuerrekurskommission daher zum Schluss, dass die geltend gemachten Fahrkosten des behinderten Rekurrenten für den Arbeitsweg von CHF 10'780.-- bis zu den gesetzlichen Maximalbeträgen von CHF 6'700.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer) als Gewinnungs- bzw. Berufskosten und die darüber hinausgehenden Fahrkosten für den Arbeitsweg von CHF 4'080.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 7'780.-- (direkte Bundessteuer) vollständig als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen sind. Dies führt zur vollständigen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde pro 2016.