7.5 Dies führt in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung zwar zu einer Besserstellung von Personen mit Behinderung gegenüber allen anderen Personen, denen es auch (z.B. aufgrund grossen Zeitersparnisses, weitem Weg bis zur nächsten Haltestelle, Nacht- oder Schichtbetrieb) nicht möglich oder unzumutbar ist, für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und die als Arbeitswegkosten ebenfalls die Kosten für ein privates Auto – jedoch bloss bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG – beanspruchen dürfen.