4.3.6 des KS Nr. 11 festgehaltene Kategorie von Kosten für übrige Transporte (insb. für Freizeitfahrten), die nur im Umfang der Differenz zu den Kosten des öffentlichen Verkehrs zum Abzug zuzulassen sind, subsumiert werden. Dies, weil die Fahrkosten für den Arbeitsweg gemäss Ziff. 4.3.6 des KS Nr. 11 bisher gerade nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig waren und ausdrücklich eine eigene Kategorie darstellten. Da Ziff. 4.3.6 des KS Nr. 11 vor der Einführung der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG erlassen und bis anhin noch nicht angepasst worden ist, lässt die Ziff.