- 11 - StG ohnehin auch vom Begriff der Fahrkosten für den Arbeitsweg gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG gedeckt waren und es deshalb im Ergebnis unbedeutend war, ob die behinderungsbedingten Fahrkosten für den Arbeitsweg als Gewinnungskosten oder als behinderungsbedingte Kosten (jeweils betragsmässig unbeschränkt) berücksichtigt wurden. Mit der Einführung eines Maximalbetrags (seit 1.1.2016) für den Fahrkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG hat sich dies nun jedoch geändert. Folglich ist die Praxis gemäss Ziff. 4.3.6 des KS Nr. 11 vorliegend nicht mehr sachgerecht.