Neben diesem primären Ziel ("Erhöhung der Steuereinnahmen") ist die Begrenzung der Fahrkosten für den Arbeitsweg mit der Einschränkung für Pendler begründet worden, die nicht mehr begünstigt werden sollen (vgl. Knüsel/Suter, a.a.O., N. 17 zu Art. 26 DBG). Hierzu ist in der Botschaft FABI u.a. ausgeführt worden (vgl. BBl 2012 1577, 1699), dass der Fehlanreiz, täglich lange Arbeitswege mit dem Auto zurückzulegen, durch die Begrenzung des Fahrkostenabzugs "etwas reduziert" würde. Insbesondere Langstreckenpendler würden "künftig steuerlich weniger begünstigt", womit der Anreiz langer Arbeitswege reduziert und der Trend zu immer längeren Arbeitswegen gebrochen werden sollen.