7.3 Ferner kann den Gesetzesmaterialien des Bundes und des Kantons Bern nicht entnommen werden, dass der Bundes- bzw. der Kantonsgesetzgeber mit der Begrenzung des Fahrkostenabzugs auch die Abzugsmöglichkeit von behinderungsbedingten Kosten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG hat begrenzen wollen. Vielmehr ergibt sich mit Blick auf die Materialien, dass das primäre Ziel der Begrenzung des Fahrkostenabzugs die Erhöhung der Steuereinnahmen gewesen ist (vgl. Botschaft vom 18.1.2012 zur Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr" und zum direkten Gegenentwurf [Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, FABI;