Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellt. Dementsprechend können die mit seiner Behinderung im Kausalzusammenhang stehenden Kosten, welche er selber zu tragen hat, als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden. Der Kausalzusammenhang (vgl. E. 7.3 hiernach) mit den Fahrkosten des Privatautos für den Arbeitsweg ist dabei offensichtlich. Die Fahrkosten stellen somit weder Lebenshaltungskosten noch Luxusausgaben dar, weshalb es sich bei diesen um behinderungsbedingte Kosten handelt.