Diese Kosten fielen alle direkt kausal zur Behinderung und auch dann an, wenn die steuerpflichtige Person keine Erwerbstätigkeit ausübe. Die von der ESTV beantragte vollständige Gewährung der Fahrkosten unter Aufteilung der Fahrkosten in Berufskosten und behinderungsbedingte Kosten führe zu einer Besserstellung von Personen mit Behinderung gegenüber allen anderen Personen, die aus anderen Gründen (z.B. grosse Zeitersparnis) als Arbeitswegkosten die Kosten für ein privates Auto beanspruchen können. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck des BehiG. Die vorgeschlagene Praxis der ESTV schiesse somit über das Ziel des BehiGs hinaus (vgl. u.a. Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 9.4.2019).