7.1 Die Steuerverwaltung stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass mit der Einführung der Beschränkung des Fahrkostenabzugs per 1. Januar 2016 keine Ausnahmen, auch nicht für Personen mit Behinderung, beabsichtigt gewesen seien. Auch stützt sie sich auf Ziff. 4.3.6 des KS Nr. 11, worin insbesondere festgehalten ist, dass Fahrten zum Arbeitsplatz als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig sind. Die Frage, ob eine behinderte Person Fahrkosten für ein Privatfahrzeug geltend machen könne, sei im Rahmen der Berufskosten zu prüfen.