Gunsten der Rekurrenten von den geltend gemachten CHF 10'780.-- (220 Arbeitstage à 70 km/Tag à CHF 0.70) aus, da die Abweichung zur genauen Berechnung unbedeutend ist. 6.2 Ferner ist unbestritten, dass der Fahrkostenabzug gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG auch bei einer behinderten Person auf insgesamt CHF 6'700.-- (Kan- tons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer) zu beschränken ist, weshalb vorab die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für das private Motorfahrzeug von CHF 10'780.-- von der Steuerverwaltung zu Recht als Gewinnungs- bzw. Berufskosten auf die gesetzlichen Maximalbeträge gekürzt worden sind.