6.1 Angesichts der Tatsache, dass die Adresse des Arbeitsorts aus den Akten nicht ersichtlich ist, geht die Steuerrekurskommission bei der Berechnung des entsprechenden Pauschalabzugs aufgrund des ausgeübten Berufs des Rekurrenten (Informatiktechniker TS) und die durch den Rekurrenten beschriebenen Transportmittel für den Arbeitsweg nach E.________ (Trolleybus/Regionalzug/Postauto; vgl. auch E. 7.3 hiernach) davon aus, dass der Rekurrent pro 2016 bei der G.________ AG an der H.________ in E.________ gearbeitet hat.