Für die Steuergesetzgebung ist die Umschreibung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG verbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 163 zu Art. 33 DBG), da im Steuerrecht kein eigener Begriff der Behinderung angewendet wird. 5.1 Die sich im Zusammenhang mit dem Begriff behinderungsbedingte Kosten stellenden Auslegungs- und Abgrenzungsfragen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden im Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005