Kantonal entspricht Art. 7 Abs. 1-3 BKV materiell dieser Regelung. Gemäss Anhang zur VBK ist für die Benützung eines privaten Fahrzeugs pro Fahrkilometer ein Abzug von CHF 0.70 für Autos (bis zum Maximalbetrag) zulässig. Als Kosten für den Arbeitsweg sind somit nicht einfach die tatsächlich gemachten Aufwendungen abziehbar. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass nur Kosten für den öffentlichen Verkehr notwendig sind. Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz begibt, hat grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die ihm bei Benützung des öffentlichen Verkehrs anfallen würden.