BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1, abgekürzt: VBK). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VBK sind als Kosten abziehbar, (a) die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder (b) die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Kantonal entspricht Art. 7 Abs. 1-3 BKV materiell dieser Regelung.