H. Mit Schreiben vom 23. März 2019 haben die Rekurrenten auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung verzichtet. Die Steuerverwaltung hat -4- dagegen mit Schreiben vom 9. April 2019 dazu Stellung genommen und an ihrem Antrag auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde festgehalten. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich zur Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 9. April 2019 nicht vernehmen lassen. Die Rekurrenten haben sich dazu mit Schreiben vom 17. April 2019 geäussert.