hbis DBG eine Rechtsgrundlage für den betragsmässig unbeschränkten Abzug der behinderungsbedingten Fahrkosten bestehe, soweit diese nicht bereits unter einem anderen Titel (z.B. der Gewinnungskosten) zum Abzug gebracht werden könnten. Seit Inkrafttreten der FABI-Vorlage könnten steuerpflichtige Personen ihre infolge einer Behinderung höheren Auslagen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, namentlich wegen Benützung eines Privatfahrzeugs anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels für den Arbeitsweg, in der Regel nicht mehr als Gewinnungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG zum Abzug bringen.