Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, weshalb sich die beiden erwähnten Kantone nicht an das weiterhin gültige Kreisschreiben Nr. 11 halten würden. Dies sei aber eine Frage, die durch die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde zu beurteilen wäre. Die Steuerverwaltung sei aufgrund der Unterlagen somit weiterhin der Ansicht, dass vorliegend Berufskosten in Form von Fahrkosten vorlägen. Aufgrund der Gesetzesänderung seien diese aber nur beschränkt abzugsfähig, weshalb die Beschränkung der Fahrkosten zu Recht angewandt worden sei.