F. Mit Schreiben vom 5. März 2019 hat die Steuerverwaltung hierzu Stellung genommen. Sie führt u.a. aus, es entziehe sich ihrer Kenntnis, dass im Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Textstelle überholt sei. Auch sei ihr nicht bekannt, dass sich an der Haltung/Praxis des Bundes etwas geändert hätte. Für sie gelte das Kreisschreiben Nr. 11 und die darin gemachten Aussagen deshalb weiterhin. Indessen gehe sie mit dem Rekurrenten einig, dass bezüglich dieser Frage eine einheitliche Praxis bestehen sollte. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, weshalb sich die beiden erwähnten Kantone nicht an das weiterhin gültige Kreisschreiben Nr. 11 halten würden.