Dieses Kreisschreiben sei lange vor der Einführung der FABI per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt worden, um die Vorgaben im Behindertengleichstellungsgesetz anzugleichen und behinderten Menschen steuerliche Erleichterungen zu gewähren. Ferner weisen die Rekurrenten darauf hin, dass die neue Steuerpraxis und die in unterschiedlichen Arbeitsgruppen ausgearbeiteten Weisungen der Kantone Thurgau und Zürich, die in Bezug auf die aktuelle -3- Situation nach Einführung der FABI ausgearbeitet und erlassen worden seien, von der Steuerverwaltung weder erwähnt noch berücksichtigt würden.