E. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 16. Januar 2019 (Eingangsdatum: 18.2.2019) Gebrauch gemacht haben. Sie führen u.a. aus, die Steuerverwaltung habe einen überholten Passus aus dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus dem Jahr 2005 zitiert. Dieses Kreisschreiben sei lange vor der Einführung der FABI per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt worden, um die Vorgaben im Behindertengleichstellungsgesetz anzugleichen und behinderten Menschen steuerliche Erleichterungen zu gewähren.