Ferner verweist die Steuerverwaltung auf Ziff. 4.3.6 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wo festgehalten sei, dass Fahrten zum Arbeitsplatz als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig seien. Sie gehe davon aus, dass die Beschränkung des Fahrkostenabzugs für alle Berufstätigen gelte. Eine Ausnahme für gewisse Kategorien sei nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ergebe sich aus einer Erhöhung des Fahrkostenabzugs sehr wohl eine Besserstellung gegenüber anderen unselbstständig Berufstätigen im Kanton Bern.