Es stelle sich somit die Frage, ob für Personen mit einer Behinderung eine Ausnahme gemacht werde. Die Steuerverwaltung ist der Meinung, dass dies nicht beabsichtigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Arbeitswegs könne im Normalfall bloss der Abzug für die öffentlichen Verkehrsmittel beansprucht werden. Vorliegend seien die Kosten für das Auto im Einspracheverfahren aufgrund der Behinderung zum Abzug zugelassen worden, wobei diese der Beschränkung des Fahrkostenabzugs unterlägen. Ferner verweist die Steuerverwaltung auf Ziff.