D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Fahrkosten des Rekurrenten fielen an, weil er eine Erwerbstätigkeit ausübe. Es handle sich somit um Berufskosten. Mit der Einführung von FABI sei beschlossen worden, die Bahninfrastruktur u.a. durch Beschränkung des Fahrkostenabzugs zu finanzieren. Bei der Beschränkung des Abzugs seien keine Ausnahmen vorgesehen, d.h. es werde nicht geprüft aus welchem Grund ein Mitarbeiter das Auto für den Arbeitsweg nutze. Es stelle sich somit die Frage, ob für Personen mit einer Behinderung eine Ausnahme gemacht werde.