-2- Schlechterstellung eines behinderten Steuerpflichtigen im Kanton Bern gegenüber Bürgern anderer Kantone und lasse sich mit Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG nicht vereinbaren. Gemäss Art. 8 Abs. 4 BV seien Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter erlaubt. Die Steuergesetzgebung dürfe Unterscheidungen vorsehen, für die ein vernünftiger Grund ersichtlich sei.