B. Dagegen erhoben die Rekurrenten, vertreten durch die F.________ AG, mit Eingabe vom 28. August 2018 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 4. Dezember 2018 teilweise guthiess. Hierbei liess sie aufgrund der Behinderung die beruflich notwendigen Kosten des privaten Fahrzeugs zum Abzug zu, beschränkte den Fahrkostenabzug jedoch auf die gesetzlich maximal zulässigen CHF 6'700.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer).