__ nach E.________) nur Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr zulässig seien. Dementsprechend seien die Kosten für ein Generalabonnement 2. Klasse von CHF 3'860.-- berücksichtigt worden, wobei bei der direkten Bundessteuer der Fahrkostenabzug auf den gesetzlichen Maximalbetrag von CHF 3'000.-- beschränkt worden sei.