In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2016 machten die Rekurrenten (Auto)Fahrkosten des Rekurrenten von CHF 10'780.-- (220 Arbeitstage à 70 km/Tag à CHF 0.70) geltend und gaben als Grund seine Invalidität an. In der definitiven Veranlagungsverfügung pro 2016 vom 20. August 2018 wurden die geltend gemachten Fahrkosten des Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), auf insgesamt CHF 3'860.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer) beschränkt. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, dass aufgrund der zu geringen Zeitersparnis (C.________ nach E.___