4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 wird abgewiesen. Der massgebende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 49'446.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstellung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen.