2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2011 wird abgewiesen. Der massgebende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 217'450.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstellung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 wird abgewiesen. Der massgebende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 49'446.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstellung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.