Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2011 wird abgewiesen. Der massgebende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 217'450.-- festgesetzt. Die Sache wird zur -9- Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstellung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.