Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 ist die Rekurrentin über eine mögliche Abweichung von der Veranlagung zu ihren Ungunsten informiert und es ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden (siehe Bst. F hiervor). Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine reformatio in peius vorliegend erfüllt. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.