6. Die von der Steuerrekurskommission pro 2011 und 2012 ermittelten Gewinne (vor Steuern) sind höher als diejenigen, die den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. November 2018 zugrunde lagen. Die Steuerrekurskommission kann im Rekursverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 ist die Rekurrentin über eine mögliche Abweichung von der Veranlagung zu ihren Ungunsten informiert und es ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden (siehe Bst.