vollumfänglich direkt einzustufen sind nach Auffassung der Steuerrekurskommission die Positionen Nr. 1 ________ Nr. 13 ________ sowie Nr. 20 ________ (siehe Tabelle in E. 2.3 hiervor). Der Vertreter hat sich in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 zu dieser Einschätzung nicht geäussert. Die abziehbaren direkten Kosten belaufen sich demnach auf CHF 34'679.-- pro 2011 sowie auf CHF 15'356.-- pro 2012. Daraus lassen sich die massgebenden Reingewinne wie folgt errechnen: