4. Zusammenfassend lässt sich den Statuten entnehmen, dass die Vereinszwecke der Rekurrentin ideeller Natur sind (wobei laut Art. 60 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] ein wirtschaftlicher Zweck für Vereine ohnehin unzulässig wäre). Zur Verwirklichung der statutarischen Zwecke beschäftigt die Rekurrentin hauptamtliche F.________mitarbeiter und weitere Angestellte, die zugleich die Aktivmitgliedschaft der Rekurrentin verkörpern. Zudem sehen die Statuten den Betrieb verschiedener Einrichtungen vor.