-5- 3. Wie in E. 2.1 hiervor ausgeführt, werden Mitgliederbeiträge an Vereine nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den steuerbefreiten Mitgliederbeiträgen um geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (BGer 2C_650/2019 vom 6.11.2019 in StR 2020 S. 55, E. 5.1.2; BGE 143 II 685 E. 3.2). Anders als die (ebenfalls steuerfreien) Kapitaleinlagen bei Kapitalgesellschaften dienen die Mitgliederbeiträge dazu, laufende Aufwendungen des Vereins zu decken (BGE 143 II 685 E. 3.1).