2.3 Betreffend Aufteilung des Ertrags in steuerbare und nicht steuerbare Anteile hat die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren die Angaben übernommen, die sich aus den Jahresrechnungen der Rekurrentin ergeben. Das Gleiche gilt in Bezug auf das Total der Aufwendungen. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, wie diese Aufwendungen in direkte Kosten und Ver-