Bei Vereinen ist zu beachten, dass die Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden. Von den steuerbaren (nicht aus Mitgliederbeiträgen stammenden) Erträgen können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden (fortan: direkte Kosten), andere Aufwendungen (fortan: Verwaltungskosten) nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 94 Abs. 1 und 2 StG; Art. 66 Abs. 1 und 2 DBG). 2.2 Die Steuerverwaltung hat den steuerbaren Gewinn für die Einspracheverfügungen wie folgt ermittelt (vgl. "steuerliche Würdigung", pag. 63 und 113):