2.1 Als juristische Person in Form eines Vereins unterliegt die Rekurrentin der Gewinn- und (nur bei den kantonalen Steuern) der Kapitalsteuer (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG). Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn, der sich primär aus dem Saldo der (handelsrechtlichen) Erfolgsrechnung ergibt (Art. 85 Abs. 1 und 2 Bst. a StG; Art. 57 und 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Bei Vereinen ist zu beachten, dass die Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden.