G. Am 10. März 2020 hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin erklärt, dass er sich der Rechtsauffassung der Steuerrekurskommission nicht anschliessen könne und an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Daraufhin hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 25. März 2020 ausgeführt, dass sie ihrer Vernehmlassung nichts hinzuzufügen habe und an ihren Anträgen festhalte. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: